OGH 4Ob305/98a (RS0111601)

OGH4Ob305/98a4.2.1999

Rechtssatz

Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach § 9 UWG - der Gesamteindruck.

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 305/98aOGH04.02.1999
17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T1)

4 Ob 212/11xOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/28

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00305_98A0000_002

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