OGH 7Ob246/98x (RS0111604)

OGH7Ob246/98x27.1.1999

Rechtssatz

Unter "polizeilichen Sicherheitsvorschriften" sind jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen. Es ist von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen.

Normen

ABS Art3

7 Ob 246/98xOGH27.01.1999
7 Ob 7/21mOGH24.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19990127_OGH0002_0070OB00246_98X0000_001

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