OGH 4Ob324/98w (RS0111381)

OGH4Ob324/98w26.1.1999

Rechtssatz

Die für die Bejahung direkter Abwehransprüche des Bestandnehmers gegen Eingriffe Dritter in seine Bestandrechte angestellten Überlegungen des verstärkten Senates treffen auf die Rechtsstellung der Gattin des Mieters nicht zu.

Normen

ABGB §97
ABGB §364 C
ABGB §372 Ic

4 Ob 324/98wOGH26.01.1999

Veröff: SZ 72/9

9 Ob 69/10bOGH22.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Dem Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers kommen Abwehr‑ oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00324_98W0000_001