OGH 14Os180/98 (RS0111325)

OGH14Os180/9811.1.1999

Rechtssatz

Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.

Normen

StGB §12 Bc
StGB §75 E
StGB §78

14 Os 180/98OGH11.01.1999
14 Os 158/99OGH14.03.2000

Beisatz: Selbst bei Vorliegen eines Selbsttötungsentschlusses kann sehr wohl die Fähigkeit zur Einsicht in dessen Tragweite fehlen. (T1) Beisatz: Einem Unmündigen fehlt es generell an der Selbstverantwortungsfähigkeit hinsichtlich seines eigenen Lebens. Der Suizidwille eines Unmündigen ist daher unter keinen Umständen beachtlich. (T2) Beisatz: Wer einem - als Objekt des § 78 StGB nicht in Betracht kommenden - Unmündigen einen Revolver mit dem Willen übergibt, es diesem zu ermöglichen, sich zu erschießen, leistet einen sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Tötung eines (aus seiner Sicht) anderen, indem er die Tötungshandlung dem umittelbar Ausführenden überlässt. (T3)

14 Os 74/04OGH13.07.2004

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Dokumentnummer

JJR_19990111_OGH0002_0140OS00180_9800000_001