OGH 14Os180/98

OGH14Os180/9811.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert Norbert N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Vr 2.825/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1998, AZ 7 Bs 517/98 (= ON 32), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00180.980.0111.000

 

Spruch:

Robert Norbert N***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Gründe:

 

Robert Norbert N***** wurde am 13. Oktober 1998 festgenommen (ON 19) und befindet sich seit 16. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird beim Landesgericht Innsbruck eine Voruntersuchung wegen des Vergehens der Kindesentziehung nach § 195 Abs 2 StGB sowie der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Mordes nach § 75 StGB geführt, und zwar unter dem Verdacht, er habe den zwölfjährigen, somit unmündigen Peter H***** seinen erziehungsberechtigten Eltern entzogen, ihn vor diesen verborgen gehalten oder ihn verleitet, sich ihnen zu entziehen oder sich vor ihnen verborgen zu halten, ferner Belinda H***** (Mutter des Peter H*****) durch die schriftliche Äußerung, "wenn Sie jetzt den verhängnisvollen Fehler wiederholen, ganz G***** samt Polizei und Feuerwehr zu verständigen, dann sollten Sie auch noch gleich zwei Särge bestellen", sohin durch Drohung mit dem Tod eines Angehörigen zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeige genötigt und schließlich dadurch, daß er den nicht selbstverantwortlichen Peter H***** dazu veranlaßte, sich selbst zu töten, und ihm dazu einen geladenen und schußbereiten Revolver übergab, den Genannten getötet.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Robert Norbert N***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 27. Oktober 1998 (ON 16) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grunde des § 180 Abs 7 StPO angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die fristgerecht dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, mit der er sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB mit der von ihm postulierten Konsequenz des Wegfalls der Haftgrundlage nach § 180 Abs 7 StPO wendet, ist nicht berechtigt.

Denn der zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegebene (ua auf einer zur äußeren Tatseite geständigen Verantwortung des Beschuldigten zum Tötungsdelikt basierende) Stand der Ermittlungen weist mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß der Beschuldigte zur Tatzeit erkannt und in seinen Tatvorsatz aufgenommen hat, daß Peter H***** wegen der zufolge seiner Unmündigkeit fehlenden nötigen Reife nicht die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern konnte (vgl Moos WrK Rz 20, 22; Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 je zu § 78 StGB).

Mangels eines dem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens hat daher das Oberlandesgericht zu Recht dringenden Mordverdacht als Voraussetzung nach § 180 Abs 7 StPO für gegeben erachtet und angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung und der fehlenden festen Inlandsbindung des Beschuldigten (s ua Tatvorwurf seines Absetzens mit dem Unmündigen nach Deutschland) zutreffend erkannt, daß Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Beschuldigte wurde demnach durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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