OGH 9ObA303/98v (RS0111398)

OGH9ObA303/98v23.12.1998

Rechtssatz

An der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig beziehungsweise unmittelbar erbringen kann. Daher gilt die bereits nach Wegfall des Hindernisses der Unkenntnis rechtzeitig angezeigte Schwangerschaft auch als rechtzeitig bekanntgegeben, wenn nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an der gleichzeitigen Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft dieser Nachweis unmittelbar erbracht wird.

Normen

MuttSchG §10 Abs2

9 ObA 303/98vOGH23.12.1998
8 ObA 45/05hOGH08.09.2005

nur: An der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig beziehungsweise unmittelbar erbringen kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00303_98V0000_002

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