OGH 5Ob224/98x (RS0111172)

OGH5Ob224/98x15.12.1998

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 KO hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige aber auch außerstreitige Rechtsweg unzulässig ist.

Normen

KO §6 Abs1
KO §7 Abs3

5 Ob 224/98xOGH15.12.1998

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00224_98X0000_001

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