9 ObA 236/98s | OGH | 25.11.1998 |
8 ObA 171/01g | OGH | 16.08.2001 |
Beisatz: Hier: Hausbesorger. (T1) |
9 ObA 75/10k | OGH | 24.11.2010 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19981125_OGH0002_009OBA00236_98S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten bzw die Lösung des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei. Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziere höchstens die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben sei. Hier: Annahme einer Belohnung durch den Leiter der Werbeabteilung.
9 ObA 236/98s | OGH | 25.11.1998 |
8 ObA 171/01g | OGH | 16.08.2001 |
Beisatz: Hier: Hausbesorger. (T1) |
9 ObA 75/10k | OGH | 24.11.2010 |
Auch |
JJR_19981125_OGH0002_009OBA00236_98S0000_001
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