OGH 9ObA236/98s (RS0111109)

OGH9ObA236/98s25.11.1998

Rechtssatz

Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten bzw die Lösung des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei. Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziere höchstens die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben sei. Hier: Annahme einer Belohnung durch den Leiter der Werbeabteilung.

Zumutbarkeit

 

Normen

ABGB §879 CII01
AngG §27 A5

9 ObA 236/98sOGH25.11.1998
8 ObA 171/01gOGH16.08.2001

Beisatz: Hier: Hausbesorger. (T1)

9 ObA 75/10kOGH24.11.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981125_OGH0002_009OBA00236_98S0000_001

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