OGH 1Ob293/98i (RS0111144)

OGH1Ob293/98i30.10.1998

Rechtssatz

Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters schutzwürdig. Wenngleich an einen Tourenführer aus Gefälligkeit bzw auch einen faktischen Führer nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf, muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.

Normen

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1

1 Ob 293/98iOGH30.10.1998
6 Ob 91/12vOGH13.09.2012

Vgl; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T1); Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T3)

7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Auch; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T4)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T5); Veröff: SZ 2014/118<br/>

Dokumentnummer

JJR_19981030_OGH0002_0010OB00293_98I0000_001