OGH 9ObA261/98t (RS0110945)

OGH9ObA261/98t21.10.1998

Rechtssatz

Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird und die Urlaubsentschädigung sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 261/98tOGH21.10.1998
9 ObA 244/01zOGH19.12.2001

nur: Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen. (T1)

9 ObA 54/12zOGH22.08.2012

Vgl; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00261_98T0000_002

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