Normen
ArbVG §122 Abs1 Z2
9 ObA 267/98z | OGH | 21.10.1998 |
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00267_98Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dieser Entlassungstatbestand unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich ("privat") begangen wurde. Entscheidend ist, ob trotz Begehung einer strafbaren Handlung dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters ist diese Bestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Normen
ArbVG §122 Abs1 Z2
9 ObA 267/98z | OGH | 21.10.1998 |
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00267_98Z0000_001
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