OGH 3Ob81/98b (RS0111111)

OGH3Ob81/98b21.10.1998

Rechtssatz

Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor.

Normen

EO §212
EO §216 Abs1 Z1 II
ZPO §182
ZPO §503 Z3 D
ZPO §503 Z4 E4a

3 Ob 81/98bOGH21.10.1998
3 Ob 217/99dOGH24.05.2000

nur: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen. (T1); Beisatz: Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. (T2); Veröff: SZ 73/85

8 Ob 271/00mOGH11.06.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/104

3 Ob 113/02tOGH29.01.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T3); Veröff: SZ 2003/10

3 Ob 162/02yOGH25.06.2003

Abweichend; Beisatz: Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden. Die Unterlassung des Hinweises auf Mängel der Anmeldung durch den Erstrichter gegenüber dem bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erschienenen Anmeldenden stellt vielmehr einen primären Verfahrensmangel dar, der nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrgenommen werden kann, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wird. (T4)

8 Ob 219/02tOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T5); Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. (T6); Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T7)

3 Ob 2/20wOGH27.05.2020

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_0030OB00081_98B0000_001