OGH 3Ob185/98x (RS0110893)

OGH3Ob185/98x21.10.1998

Rechtssatz

Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht.

Normen

EO §371 Z2
EO §375
ABGB §364c C1
GBG §38 litb
GBG §41 litb

3 Ob 185/98xOGH21.10.1998

Veröff: SZ 71/170

3 Ob 175/10xOGH13.04.2011
3 Ob 5/14bOGH19.02.2014

Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T1)

5 Ob 119/14gOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T2)

5 Ob 104/14aOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_0030OB00185_98X0000_001