OGH 10ObS332/98s (RS0111035)

OGH10ObS332/98s20.10.1998

Rechtssatz

Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55. (nunmehr 57.) Lebensjahr vollendet hat, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen.

Normen

GSVG §131c

10 ObS 332/98sOGH20.10.1998
10 ObS 413/98bOGH12.01.1999

Auch

10 ObS 412/98fOGH26.01.1999
10 ObS 373/99xOGH23.05.2000

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_010OBS00332_98S0000_001

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