OGH 5Ob177/98k (RS0110936)

OGH5Ob177/98k13.10.1998

Rechtssatz

Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.

Normen

ABGB §861
ABGB §1288

5 Ob 177/98kOGH13.10.1998
5 Ob 119/01pOGH23.10.2001

Auch; Beisatz: "Fiktive Versicherungsprämien", also solche, die dadurch entstehen, dass ein Versicherungsunternehmen als Vermieter mit sich selbst einen Versicherungsvertrag abschließt, dürfen im Rahmen der Betriebskostenverrechnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00177_98K0000_001

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