OGH 9ObA193/98t (RS0110829)

OGH9ObA193/98t7.10.1998

Rechtssatz

Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die §§ 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen. Das AVRAG erfasst im Sinne eines weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten.

Normen

AVRAG §1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

9 ObA 193/98tOGH07.10.1998
8 ObA 68/02mOGH17.10.2002

Beisatz: Eine besondere Gefahr, dass durch eine solche Auslegung in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht somit jedenfalls im Bereich der §§ 3 bis 6 AVRAG nicht. (T1)

9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmerbegriff der dem AVRAG zugrunde liegenden BetriebsübergangsRL 2001/23/EG wird durch das nationale Recht bestimmt. (T2); Veröff: SZ 2009/44

9 ObA 19/18mOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Dem Beschäftigerbetrieb nicht ständig überlassene Leiharbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik nicht erfasst, wenn nur der Beschäftigerbetrieb, nicht aber der Überlasserbetrieb übergeht. (T3)

9 ObA 50/19xOGH15.05.2019

Auch; Beis wie T3

9 ObA 32/19zOGH15.05.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_002

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