OGH 1Ob160/98f (RS0110776)

OGH1Ob160/98f29.9.1998

Rechtssatz

Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.

Normen

ABGB §1323 G
ABGB §1332a

1 Ob 160/98fOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/156

8 Ob 93/01mOGH10.05.2001

Auch; Beisatz: Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_003