OGH 1Ob55/98i (RS0110834)

OGH1Ob55/98i29.9.1998

Rechtssatz

Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.

Normen

ABGB §1438 Af
ABGB §1439
ABGB §1440 Cb

1 Ob 55/98iOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/155

3 Ob 345/99bOGH20.06.2000

Auch; Beisatz: Bei Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes kann der Käufer, der eine hypothekarisch sichergestellte Schuld getilgt, allerdings die Liegenschaft mit sowohl diese Schuld als auch das dafür einverleibte Pfandrecht weitaus übersteigenden Hypotheken belastet hat, mit einem Leistungskondiktionsanspruch gegen eine Prozesskostenforderung der Verkäufer nicht aufrechnen. (T1)

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Beisatz: Hier: Kostenforderung des Rechtsanwalts. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/25

6 Ob 179/14pOGH01.12.2015

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00055_98I0000_002