Rechtssatz
Finden sich in dem anzuwendenden Recht Scheidungsgründe, die Scheidungsbegehren zum Erfolg verhelfen können, muß noch nicht von der Vorbehaltsklausel Gebrauch gemacht werden. Wenn aber die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (Hier: Klägerin libanesischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens).
8 Ob 60/05i | OGH | 30.05.2005 |
nur: Wenn die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_002
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