OGH 6Ob143/98t (RS0110740)

OGH6Ob143/98t10.9.1998

Rechtssatz

Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).

Normen

ABGB §1325 D2b
ZPO §273

6 Ob 143/98tOGH10.09.1998

Veröff: SZ 71/146

3 Ob 193/00dOGH21.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Für den Zuspruch einer ziffernmäßigen Rente muss feststehen, in welchem Staat der Anspruchsberechtigte gepflegt wird, wenn die Pflegekosten in dem anderen Staat (Hier: Jugoslawien) nicht gleich hoch sind wie im Inland. § 273 ZPO ist hier nicht anwendbar. (T1)

1 Ob 135/01mOGH26.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T2)

5 Ob 261/01wOGH27.11.2001

nur: Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter beziehungsweise professioneller Pflegepersonen. (T3)

5 Ob 86/19mOGH20.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00143_98T0000_001