OGH 6Ob214/98h (RS0110629)

OGH6Ob214/98h10.9.1998

Rechtssatz

Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungs- oder Löschungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht, in denen die Firmenunterscheidbarkeit oder die Firmenwahrheit zu prüfen sind, haben wegen des öffentlichen Interesses einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand, der daher nicht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu bewerten ist.

Normen

FBG §15
HGB §18
HGB §30
WGNov 1997 §12 Abs2

6 Ob 214/98hOGH10.09.1998
6 Ob 6/99xOGH10.06.1999

Vgl auch; nur: Firmenrechtsstreitigkeiten im Eintragungsverfahren vor dem Firmenbuchgericht haben einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand. (T1)

6 Ob 188/99mOGH24.02.2000

Auch; Beisatz: Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sodass für ein Zwischenverfahren nach § 14a AußStrG zur Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes kein Raum bleibt. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. (T2)

6 Ob 203/01yOGH08.11.2001

Auch; Beis wie T2

6 Ob 202/01aOGH08.11.2001

Beis wie T2 nur: Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. (T3)

3 Ob 138/06zOGH19.10.2006

Auch

6 Ob 218/07pOGH07.11.2007

Veröff: SZ 2007/173

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00214_98H0000_001