OGH 7Ob140/98h (RS0110849)

OGH7Ob140/98h25.8.1998

Rechtssatz

Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers.

Normen

ABGB §1168a
ABGB §1304 D
ABGB §1304 F

7 Ob 140/98hOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/142

2 Ob 46/99zOGH25.02.1999

Vgl; nur: Erlangt der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers. (T1) <br/>Beisatz: Es besteht dann keine Warnpflicht des Unternehmers, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits hat. (T2)

1 Ob 108/99kOGH25.05.1999

Auch; nur T1

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Auch; nur T1

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Auch; Beisatz: Die erforderliche Warnung muss jedenfalls erkennen lassen, dass das Werk allenfalls misslingen könnte. Daher ist zu prüfen, ob die von einem Dritten ausgesprochene Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend war. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/111

9 Ob 64/18dOGH30.10.2018

Auch

4 Ob 30/21xOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0070OB00140_98H0000_001