Rechtssatz
Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00335_97I0000_002
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