OGH 3Ob159/98y (RS0110241)

OGH3Ob159/98y24.6.1998

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist auf eine nach Vollstreckbarerklärung gesondert ergangene Exekutionsbewilligung nicht anzuwenden.

Normen

EO idF EONov 2000 §84 Abs4
EO §84 Abs6

3 Ob 159/98yOGH24.06.1998
3 Ob 78/00tOGH12.07.2000

Vgl; Beisatz: Hat jedoch das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag gemeinsam abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. (T1)

3 Ob 287/99yOGH12.07.2000

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 205/04zOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 84 Abs 4 EO idF EONov 2000 bei mit der Vollstreckbarerklärung gleichzeitiger Bewilligung der Exekution. (T2)

3 Ob 76/05fOGH27.04.2005
3 Ob 275/06xOGH21.12.2006

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Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00159_98Y0000_001

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