OGH 10ObS200/98d (RS0110219)

OGH10ObS200/98d23.6.1998

Rechtssatz

Gemäß § 176 Abs 1 Z 5 ASVG ist es nicht entscheidend, ob der Dienstgeber die Teilnahme an Schulungskursen (Fortbildungskursen) anordnet oder im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich ausbilden oder fortbilden.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z5

10 ObS 200/98dOGH23.06.1998
10 ObS 137/01xOGH11.12.2001

Auch; Beisatz: Dass der Versicherte mit der Weiterbildungsmaßnahme das Ziel verfolgt, seine berufliche Stellung zu verbessern und auch gehaltsmäßige Vorteile zu erreichen, steht der Annahme der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG nicht entgegen. (T1)

10 ObS 38/15hOGH30.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_002

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