OGH 4Ob135/98a (RS0110039)

OGH4Ob135/98a26.5.1998

Rechtssatz

Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen; ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls mißachtet.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

4 Ob 135/98aOGH26.05.1998
4 Ob 28/03aOGH18.02.2003
4 Ob 253/05tOGH14.02.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00135_98A0000_001