OGH 14Os41/98 (RS0045857)

OGH14Os41/9828.4.1998

Rechtssatz

Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls, die sich nur auf einen Umstand beziehen, der ausschließlich die Gesetzmäßigkeit eines (angefochtenen) Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft betrifft - und daher nur insoweit die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beeinflussen kann -, sind nur bis zu dieser Rechtsmittelentscheidung zulässig. In Bezug auf auch bei der Urteilsanfechtung beachtliche Umstände wären die Rechtswirkungen der insoweit zulässigen Berichtigung (Ergänzung) auf die Urteilsanfechtung beschränkt.

Normen

StPO §271 Abs1

14 Os 41/98OGH28.04.1998
1 Ob 88/00yOGH21.06.2000

Auch; Beisatz: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind nur solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. Eine spätere Berichtigung könnte nämlich geeignet sein, der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Grundlage zu entziehen, und ist deshalb ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 73/103

15 Os 95/04OGH02.12.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. (T2)

14 Os 159/08aOGH16.12.2008

Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T3)

15 Os 14/18zOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0140OS00041_9800000_001

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