Normen
StPO §271 Abs1
14 Os 41/98 | OGH | 28.04.1998 |
1 Ob 88/00y | OGH | 21.06.2000 |
Auch; Beisatz: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind nur solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. Eine spätere Berichtigung könnte nämlich geeignet sein, der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Grundlage zu entziehen, und ist deshalb ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 73/103 |
15 Os 95/04 | OGH | 02.12.2004 |
Auch; Beis wie T1 nur: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. (T2) |
14 Os 159/08a | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T3) |
15 Os 14/18z | OGH | 14.03.2018 |
Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0140OS00041_9800000_001
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