OGH 10ObS82/98a (RS0110073)

OGH10ObS82/98a28.4.1998

Rechtssatz

Nach der in § 180 Abs 1 ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".

Normen

ASVG §180 Abs1

10 ObS 82/98aOGH28.04.1998
10 ObS 186/04gOGH18.02.2005

nur: Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird". (T1)

10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_002

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