OGH 10ObS420/97f (RS0109880)

OGH10ObS420/97f28.4.1998

Rechtssatz

§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.

30. Lebensjahrs

 

Normen

ASVG §180 Abs1
ASVG §180 Abs2

10 ObS 420/97fOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/80

10 ObS 82/98aOGH28.04.1998

nur: § 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. (T1)<br/>Beisatz: Sofern dies für sie günstiger ist. (T2)

10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_005

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