OGH 10ObS420/97f (RS0109876)

OGH10ObS420/97f28.4.1998

Rechtssatz

Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden.

Normen

ASVG §180

10 ObS 420/97fOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/80

10 ObS 82/98aOGH28.04.1998

nur: Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. (T1)<br/>Beisatz: Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30.Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist. (T2)

10 ObS 214/00vOGH19.09.2000

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gemäß § 180 ASVG nicht vorzunehmen. (T3)

10 ObS 186/04gOGH18.02.2005

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)