OGH 5Ob90/98s (RS0109843)

OGH5Ob90/98s21.4.1998

Rechtssatz

Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des § 13 WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (§§ 854, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (§ 13 Abs 1 WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach § 13 Abs 2 WEG genehmigungsbedürftig.

Normen

ABGB §854
ABGB §855
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 90/98sOGH21.04.1998
5 Ob 256/09xOGH11.02.2010

Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5)

5 Ob 66/14pOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6)

5 Ob 220/14kOGH16.12.2014

Vgl auch

5 Ob 206/16dOGH01.03.2017

Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33

5 Ob 246/18iOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_002