OGH 4Ob105/98i (RS0109791)

OGH4Ob105/98i21.4.1998

Rechtssatz

Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 litb A1

4 Ob 105/98iOGH21.04.1998

Veröff: SZ 71/70

6 Ob 282/98hOGH29.10.1998

Beisatz: Die Wohnungnahme in einem Studentenheim ist keine ausreichende, einen dringenden Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8b MRG ausschließende Wohnmöglichkeit. (T1)

1 Ob 223/02dOGH14.10.2003

nur: Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. (T2); Beisatz: Das Interesse der Vermieterin ihren alten kranken Vater möglichst umfassend pflegen zu können, wobei sie angesichts ihres derzeitigen Wohnsitzes möglicherweise mehrmals täglich ungeachtet der jeweiligen Witterungsverhältnisse eine nicht ganz unbeträchtliche Wegstrecke zurücklegen müsste, ist zweifellos im Sinne einer notstandsähnlichen Situation schutzwürdig. (T3)

6 Ob 135/04bOGH23.09.2004

Vgl

7 Ob 146/06fOGH05.07.2006
6 Ob 82/08iOGH08.05.2008

Vgl; nur T2; Beisatz: Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG nicht. (T4)

2 Ob 215/09wOGH17.06.2010

Auch; Ähnlich Beis wie T3

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_002

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