OGH 8ObS394/97t (RS0109938)

OGH8ObS394/97t16.4.1998

Rechtssatz

§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.

Normen

IESG §1 Abs5

8 ObS 394/97tOGH16.04.1998
8 ObS 44/00dOGH28.09.2000

Beisatz: Die Wortfolge "angemeldet werden kann" ist dahin zu verstehen, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann (so schon 9 ObS 24/92). (T1)

8 ObS 4/15vOGH27.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_008OBS00394_97T0000_001

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