Normen
dGmbHG §32a
GmbHG §74
KO §93 Abs1
8 Ob 336/97p | OGH | 12.03.1998 |
8 Ob 101/00m | OGH | 13.04.2000 |
nur: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1) |
8 Ob 77/07t | OGH | 30.07.2007 |
nur T1; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T2); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T3) |
1 Ob 176/13h | OGH | 17.10.2013 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_002
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