OGH 6Ob335/97a (RS0109700)

OGH6Ob335/97a26.2.1998

Rechtssatz

Der Umwandlungsbeschluss kann nicht wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht sondern nur wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war.

Normen

GmbHG §41
GmbHG §50
GmbHG §84
GmbHG §98
GmbHG §99
UmwG §5
UmwG idF EU-GesRÄG õ7

6 Ob 335/97aOGH26.02.1998

Veröff: SZ 71/42

7 Ob 38/98hOGH19.05.1998

Vgl auch; nur: Der Umwandlungsbeschluss kann wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war. (T1)

6 Ob 76/17wOGH29.05.2017

Vgl; Beisatz: Die Treuepflicht gilt nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit. Allerdings kann in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00335_97A0000_004

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