OGH 4Ob15/98d (RS0109595)

OGH4Ob15/98d24.2.1998

Rechtssatz

Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses kann aber auch darin liegen, daß das fremde Arbeitsergebnis erschlichen worden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich jemand die zur Nachbildung nötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, so zum Beispiel durch unreele Erlangung der Vorbilder (hier: Schülerdoppeltisch).

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 15/98dOGH24.02.1998

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00015_98D0000_001