Rechtssatz
Aus § 17 RL-BA resultiert die Verpflichtung, eingegangene Barschaften unver- züglich auszufolgen, was auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung von Überzahlungen in sich schließt, mag auch gegenüber dem versehentlich überzahlenden Schuldner gegenüber keine formelle Abrechnungspflicht bestehen.
Normen
DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §17
24 Ds 3/19d | OGH | 02.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rücküberweisung nach mehr als zwei Monaten widersprachen dem Gebot unverzüglichen Handelns. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_002BKD00005_9600000_002