OGH 1Ob62/98v (RS0109492)

OGH1Ob62/98v24.2.1998

Rechtssatz

Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3 litd
MRG §33

1 Ob 62/98vOGH24.02.1998
1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur: Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet. (T1)

1 Ob 221/12zOGH31.01.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00062_98V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)