Rechtssatz
Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.
6 Ob 10/07z | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde. (T1); Beisatz: Hier: Bloße Fehlbezeichnung in der Berufung. (T2) |
10 Ob 66/08s | OGH | 09.09.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittel im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. (T3) |
2 Ob 19/09x | OGH | 16.04.2009 |
nur: Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. (T4); Beisatz: Und die Nebenintervenienten. (T5) |
6 Ob 143/09m | OGH | 18.09.2009 |
nur: Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (T6); Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Anstatt Privatstiftung wird im Rubrum der Berufungsschrift ihr im Prozess einschreitender Vertreter, der auch ihr Stifter und Begünstigter ist, als Rechtsmittelwerber angeführt. (T7) |
2 Ob 128/10b | OGH | 11.11.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mutter in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren. (T8); Veröff: SZ 2010/143 |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00064_98P0000_001