OGH 7Ob14/98d (RS0109416)

OGH7Ob14/98d10.2.1998

Rechtssatz

Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab; in nicht dringlichen Fällen darf die Frist nicht zu knapp bemessen werden.

Normen

IPRG §4 Abs2

7 Ob 14/98dOGH10.02.1998
5 Ob 111/04sOGH25.05.2004

Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; in nicht dringlichen Fällen darf jedoch die Frist nicht zu knapp bemessen werden, weil jede Gerichtsentscheidung größtmögliche Richtigkeitsgewähr bieten soll. Darum wird von der durch § 4 Abs 2 IPRG eröffneten Möglichkeit, an Stelle des schwer zu ermittelnden fremden Rechts österreichisches Recht anzuwenden, vor allem im Provisorialverfahren Gebrauch gemacht. Nur eine diesen Fällen vergleichbare Dringlichkeit erlaubt es, nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des fremden Rechts auszuschöpfen, auch wenn dies - wie bei Auskünften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. 6. 1968 BGBl1971/417 idF BGBl 1973/142 (Eur RechtsauskunftsÜbk) durchaus üblich - mehrere Monate in Anspruch nimmt. (T1)

2 Ob 169/07bOGH27.09.2007

Auch; nur: Die Angemessenheit hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalles ab. (T2)

7 Ob 59/11vOGH06.07.2011

Auch

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Vgl

3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/95

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0070OB00014_98D0000_002