5 Ob 284/97v | OGH | 10.02.1998 |
Veröff: SZ 71/17 |
5 Ob 69/99d | OGH | 09.03.1999 |
Beisatz: Es muss sich nur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handeln, die neben den Betriebsmitteln unter anderem auch den Standort, der wiederum den Kundenstock beeinflusst, also den sogenannten good will, umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Privatkindergarten, der bei Bezahlung eines Kindergartenbeitrages auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden kann. (T2) |
5 Ob 166/08k | OGH | 09.09.2008 |
Beis wie T1; Bem: Betrieb eines Unternehmens durch einen Verein, der ein Altenheim führt und im Bestandobjekt die Verwaltungs- und Bürotätigkeit dafür ausübt, bejaht. (T3) |
10 Ob 1/12p | OGH | 24.07.2012 |
Auch; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke angesehen werden. (T4) |
4 Ob 125/17m | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00284_97V0000_001
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