OGH 10ObS320/97z (RS0109537)

OGH10ObS320/97z9.2.1998

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt.

Normen

ASVG §137 Abs1
ASVG §154 Abs1
B-KUVG §65

10 ObS 320/97zOGH09.02.1998
10 ObS 236/99zOGH06.06.2000

Beisatz: Der Unterscheidung im Bereich des B-KUVG kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Gesetz sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel (anders als ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert. (T1); Veröff: SZ 73/92

10 ObS 258/02tOGH18.02.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 128/08hOGH04.11.2008

Auch

10 ObS 70/11hOGH08.11.2011

Auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T2)

10 ObS 118/12vOGH10.09.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/86

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00320_97Z0000_002

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