OGH 10ObS95/97m (RS0109547)

OGH10ObS95/97m27.1.1998

Rechtssatz

Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: § 72 BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (§ 69 ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z2
ASGG §69
ASVG §107
ASVG §367 Abs1
ASVG §367 Abs2
BSVG §72
BSVG §173 Abs3

10 ObS 95/97mOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/11

10 ObS 196/99tOGH30.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG dann vor, wenn diesem eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen. (T1) Beisatz: Die Erben des Versicherten sind durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen (hier: Rückforderungsanspruch nach § 11 Abs 1 BPGG). (T2)

8 ObA 20/15xOGH24.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_006