Normen
EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12
4 Ob 364/97a | OGH | 27.01.1998 |
8 ObA 238/98b | OGH | 12.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192 |
4 Ob 31/05w | OGH | 05.04.2005 |
Beisatz: Es hindert daher das nationale Gericht nicht daran, die Inländerdiskriminierung etwa am Gleichheitsgrundsatz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (EuGH C-419/92 ); eine Schlechterstellung österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sollte vermieden werden. (T2) |
8 ObA 34/17h | OGH | 28.09.2017 |
Vgl aber; Abweichend T2; Beisatz: Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist. (T3) |
5 Nc 24/17z | OGH | 23.11.2017 |
Auch; Beisatz: Dass der österreichische Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen im Fall eines nicht grenzüberschreitenden Sachverhalts abweichend vom europäischen Verordnungsgeber regelt, ist nicht gleichheitswidrig und erfordert keine „Korrektur“ im Weg der Delegierung nach § 31 JN. (T4) |
8 ObA 8/17k | OGH | 25.10.2017 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00364_97A0000_002
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