OGH 4Ob364/97a (RS0109593)

OGH4Ob364/97a27.1.1998

Rechtssatz

Eine allfällige Inländerdiskriminierung ist daher weder vom allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV noch auch von anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfaßt, ist aber einer mitgliederstaatlichen Regelung zugänglich. So hat der EuGH wiederholt erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht der Frage der Inländerdiskriminierung, das heißt der Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben, neutral gegenüber eingestellt sei und eine Diskriminierung von Inländern durch nationale Rechtsvorschriften nicht verbiete.

Normen

EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12

4 Ob 364/97aOGH27.01.1998
8 ObA 238/98bOGH12.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192

4 Ob 31/05wOGH05.04.2005

Beisatz: Es hindert daher das nationale Gericht nicht daran, die Inländerdiskriminierung etwa am Gleichheitsgrundsatz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (EuGH C-419/92 ); eine Schlechterstellung österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sollte vermieden werden. (T2)

8 ObA 34/17hOGH28.09.2017

Vgl aber; Abweichend T2; Beisatz: Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist. (T3)

5 Nc 24/17zOGH23.11.2017

Auch; Beisatz: Dass der österreichische Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen im Fall eines nicht grenzüberschreitenden Sachverhalts abweichend vom europäischen Verordnungsgeber regelt, ist nicht gleichheitswidrig und erfordert keine „Korrektur“ im Weg der Delegierung nach § 31 JN. (T4)

8 ObA 8/17kOGH25.10.2017

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00364_97A0000_002

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