1 Ob 214/97w | OGH | 27.01.1998 |
1 Ob 108/04w | OGH | 24.06.2005 |
Auch; Beisatz: Die Solidarhaftung kann nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. (T1); Veröff: SZ 2005/91 |
2 Ob 150/05f | OGH | 19.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die gemäß § 67 VersVG auf die Versicherung übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RS0013214, RS0017118), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd §890 ABGB beurteilt werden müssten, ist nicht zutreffend. (T2) |
7 Ob 31/13d | OGH | 03.07.2013 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00214_97W0000_001
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