OGH 1Ob214/97w (RS0109248)

OGH1Ob214/97w27.1.1998

Rechtssatz

Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.

Normen

ABGB §890
ABGB §896
VersVG §67 Abs1

1 Ob 214/97wOGH27.01.1998
1 Ob 108/04wOGH24.06.2005

Auch; Beisatz: Die Solidarhaftung kann nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. (T1); Veröff: SZ 2005/91

2 Ob 150/05fOGH19.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Dass die gemäß § 67 VersVG auf die Versicherung übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RS0013214, RS0017118), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd §890 ABGB beurteilt werden müssten, ist nicht zutreffend. (T2)

7 Ob 31/13dOGH03.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00214_97W0000_001