OGH 3Ob2406/96m (RS0109103)

OGH3Ob2406/96m17.12.1997

Rechtssatz

Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §6
ABGB §1041 A6
ABGB §1295 IIb1
ABGB §1431 K
LiegTeilG §15
LiegTeilG §20

3 Ob 2406/96mOGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/265

5 Ob 101/01sOGH15.05.2001
1 Ob 243/08dOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine „Ablösezahlung" zu leisten hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB02406_96M0000_001

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