OGH 5Ob457/97k (RS0109187)

OGH5Ob457/97k9.12.1997

Rechtssatz

Nach § 46a Abs 3 MRG genügt es, daß es sich um ein Unternehmen des Hauptmieters handelt, das betrieben wird, ob vom Hauptmieter oder Unternehmenspächter ist belanglos.

Normen

MRG §12a Abs5
MRG §46a Abs3

5 Ob 457/97kOGH09.12.1997
10 Ob 188/00wOGH05.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Zu § 12a Abs 5 MRG ist die eigene Betriebsführung des Hauptmieters vor der Verpachtung kein zwingendes Tatbestandserfordernis. Es genügt, dass es sich um ein Unternehmen des Hauptmieters handelt, das betrieben wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00457_97K0000_004

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