OGH 14Os142/97 (RS0109117)

OGH14Os142/972.12.1997

Rechtssatz

Gleich einem Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruchs nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen.

Ein substanzloser Widerspruch ist daher grundsätzlich keine taugliche Grundlage einer Verfahrensrüge.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

14 Os 142/97OGH02.12.1997
13 Os 65/02OGH25.09.2002

Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge verlangt einen Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit das mit einem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint ist. Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T1)

11 Os 124/02OGH11.02.2003

Auch; Beis wie T1

15 Os 118/04OGH17.03.2005

Vgl; Beisatz: Mit „Widerspruch" ist das mit dem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint. (T2)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T3)

11 Os 45/13xOGH16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_0140OS00142_9700000_001

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