OGH 10ObS308/97k (RS0109047)

OGH10ObS308/97k25.11.1997

Rechtssatz

§ 131c Abs 1 Z 3 GSVG normiert einen Tätigkeitsschutz. Es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.

Normen

GSVG idF 19.GSVGNov §131c Abs1 Z3

10 ObS 308/97kOGH25.11.1997
10 ObS 332/98sOGH20.10.1998
10 ObS 102/18zOGH20.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_005

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