OGH 10ObS308/97k (RS0109046)

OGH10ObS308/97k25.11.1997

Rechtssatz

Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. Dem Grundsatz, dass jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat, entspricht es, dass dann, wenn dabei die Erwerbsunfähigkeit in Frage steht, diese Prüfung nur auf der Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten zu erfolgen hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30).

Normen

GSVG §129

10 ObS 308/97kOGH25.11.1997
10 ObS 159/01gOGH10.07.2001

Auch; nur: Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. (T1) Beisatz: Ist ein Wanderversicherter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszugehörig, kann für ihn nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG, nicht aber jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach § 255 bzw § 273 ASVG in Frage kommen. (T2)

10 ObS 55/02iOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 115/04sOGH14.09.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_004

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